Gültigkeit der Verordnung

Für den Beginn bzw. die Unterbrechung von ergotherapeutischen Behandlungen haben die Verbände von Krankenkassen und Heilmittelerbringern (z. B. Ergotherapeuten) Zeiträume festgelegt, die die Gültigkeit der Verordnung begrenzen. [Rahmenempfehlung (§ 125 SGB V)] Wir bitten Sie, diese Regelungen in Ihrem Interesse zu berücksichtigen.

 

Beginn der Behandlung

Sofern der Arzt keine Angabe zum spätesten Behandlungstermin macht, soll die Behandlung bei Maßnahmen der Ergotherapie innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Kann die Heilmittelbehandlung in diesem Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Unterbrechung der Behandlung

Wird die Behandlung bei Maßnahmen der Ergotherapie länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen wie bei Krankheit oder Urlaub von Patient oder Therapeutin. 

 

Ergotherapie Marion Zschoge in Dresden am Rothermundtpark, auf der Behrischstrasse und in Altstadt-Pirna

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